AKTUELLE INFOS.

CORONAHILFEN.

Die Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen und Selbstständige hart.

Die Bundesregierung hat die bestehenden Hilfsprogramme ergänzt und verlängert. Diese bieten eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die laufenden Hilfsprogramme. Weitere Informationen können Sie aus unseren Mandantenrundschreiben im Downloadbereich oder den aktuellen News entnehmen.

November- und Dezemberhilfe

Antragsberichtigt sind Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnung ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten und diese Schließungsverordnung durch weitere Beschlüsse vom 25.11.2020 und 02.12.2020 verlängert wurde.

Insbesondere sind folgende Betriebe von diesen Schließungsverordnungen betroffen:

• Gastronomie
• Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege
• Fitnessstudios
• Spielhallen

Die allgemeine Schließungsordnung vom 13.12.2020 hat keinen Einfluss auf die Dezemberhilfe. Unternehmen, die von dieser allgemeinen Schließungsverordnung betroffen sind, verbleibt die Prüfung der Überbrückungshilfe.

Die Anträge auf November- und Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.

Informationen des BMWi zum Hilfsprogramm erhalten Sie unter folgendem Link

Überbrückungshilfe Phase II

Die Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunkturpakets. Der Förderzeitraum wurde in einer zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember verlängert. Dabei wurden die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Das Förderprogramm basiert auf einem zweistufigen Prüfungsmechanismus:

1. Stufe: Prüfung der Zulassungsberechtigung

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.

2. Stufe: Prüfung der Förderhöhe

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.

Die Anträge auf Überbrückungshilfe Phase II können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Informationen des BMWi zum Hilfsprogramm erhalten Sie unter nachfolgendem Link

Überbrückungshilfe Phase III

Am 10. Februar 2021 hat das BMWi die Überbrückungshilfe Phase III gestartet und die bestehenden Hilfspakete um den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 erweitert. Darüber hinaus können Unternehmer, die keinen Zugang zur November- oder Dezemberhilfe erhielten, die Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 rückwirkend ausdehnen. Der Förderzeitraum beträgt damit bis zu acht Monate.

Die Anträge auf die Überbrückungshilfe III können nach derzeitigem Stand bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Informationen des BMWi zur Überbrückungshilfe Phase III erhalten Sie unter folgendem Link

Schreiben Sie uns.
Wir nehmen Ihr Anliegen gerne per Mail entgegen.

* verbindliche Angaben.